Voraussetzungen für eine Förderung

Wann bin ich förderungsberechtigt?


Zu den Mehrkosten, die aus der legalisierten 24-Stunden-Betreuung entstehen, können unter folgenden Voraussetzungen finanzielle Förderungen gewährt werden:

  • Es muss ein Betreuungsverhältnis im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes vorliegen.
  • Der/die zu Betreuende muss bereits Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach dem Pflegegeld nach inländischen Rechtsvorschriften beziehen.
  • Es muss eine Notwendigkeit zur 24-Stunden-Betreuung vorliegen.

Bei BezieherInnen von Pflegegeld ab der Stufe 5 wird in aller Regel von der Notwendigkeit einer solchen Betreuung auszugehen sein. Bei BezieherInnen von Pflegegeld der Stufen 3 und 4 ist die Notwendigkeit einer 24-Stunden-Betreuung durch einen Befundbericht des behandelnden (Fach-)Arztes nachzuweisen.

Seit 1. Jänner 2009 muss auch ein Ausbildungsnachweis im Sinne des § 21 b, Absatz 2 Z 5 des Bundespflegegeldgesetzes erbracht werden:

  • eine Ausbildung der Betreuungskraft, die im Wesentlichen der theoretischen Ausbildung einer HeimhelferIn nach dem Vertrag zwischen Bund und Ländern über Sozialbetreuungsberufe entspricht,
    oder:
  • eine 6 Monate andauernde, sachgerechte Betreuung des Förderwerbers
    oder:
  • eine Delegation von pflegerischen oder ärztlichen Aufgaben an die Betreuungskraft

Quelle:
BM f. Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, 24-Stunden-Betreuung, 10. Auflage.
Welche Kosten können entstehen?

Was für uns spricht

  • Erfahrung, Kompetenz und der gemeinsame Wunsch, Menschen zu helfen
  • preiswerte 24 Stunden Pflegepakete für den individuellen Pflegebedarf
  • Übernahme sämtlicher bürokratischer und organisatorischer Aufgaben
  • Erhebung des Betreuungs- und Pflegebedarfs
  • Vermittlung von qualifiziertem Pflegepersonal
  • ständige Erreichbarkeit der Pflegekräfte
  • Qualitätssicherung durch laufende Kontrollen

Unsere Kunden

Frau Elfride Terlacher mit Betreuerin Luminita
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