Wann bin ich förderungsberechtigt?
Zu den Mehrkosten, die aus der legalisierten 24-Stunden-Betreuung entstehen, können unter folgenden Voraussetzungen finanzielle Förderungen gewährt werden:
- Es muss ein Betreuungsverhältnis im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes vorliegen.
- Der/die zu Betreuende muss bereits Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach dem Pflegegeld nach inländischen Rechtsvorschriften beziehen.
- Es muss eine Notwendigkeit zur 24-Stunden-Betreuung vorliegen.
Bei BezieherInnen von Pflegegeld ab der Stufe 5 wird in aller Regel von der Notwendigkeit einer solchen Betreuung auszugehen sein. Bei BezieherInnen von Pflegegeld der Stufen 3 und 4 ist die Notwendigkeit einer 24-Stunden-Betreuung durch einen Befundbericht des behandelnden (Fach-)Arztes nachzuweisen.
Seit 1. Jänner 2009 muss auch ein Ausbildungsnachweis im Sinne des § 21 b, Absatz 2 Z 5 des Bundespflegegeldgesetzes erbracht werden:
- eine Ausbildung der Betreuungskraft, die im Wesentlichen der theoretischen Ausbildung einer HeimhelferIn nach dem Vertrag zwischen Bund und Ländern über Sozialbetreuungsberufe entspricht,
oder: - eine 6 Monate andauernde, sachgerechte Betreuung des Förderwerbers
oder: - eine Delegation von pflegerischen oder ärztlichen Aufgaben an die Betreuungskraft
Quelle:
BM f. Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, 24-Stunden-Betreuung, 10. Auflage.